Videoüberwachung: Was ist erlaubt und welche gesetzlichen Pflichten gibt es?
Jeder Person hat das Recht an Ihren eigenen Daten. Zum Schutz dieser Personendaten gibt es in der Schweiz ein Datenschutzrecht, welches die Handhabung und die Pflichten regelt. Gerade bei der Überwachung und beim Einsatz von Videoaufzeichnung spielt der Datenschutz eine zentrale Rolle. Wir bei JOMATEC legen besonderen Wert darauf, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten und vorbildlich umgesetzt werden. Erfahren Sie in diesem Artikel mehr rund um die Rechtsgrundlage und die praktikable Umsetzung.
Grundsätze im Datenschutzrecht in der Schweiz
Grundsätzliche ist eine Videoüberwachung erlaubt. Es müssen jedoch verschiedene Punkte berücksichtigt werden, wenn Personen erkenn- oder bestimmbar sind. Dies da es sich in diesem Falle um personenbezogenes – und somit schützenswerte – Daten handelt.
Das Gesetz regelt den Umgang mit schützenswerten Daten. Dabei gelten folgende Grundsätze:
Zweckbestimmtheit
Erkennbarkeit (Transparenz)
Verhältnismässigkeit
Datensparsamkeit
Datensicherheit
«Grundsätzlich ist private Videoüberwachung zulässig, sofern das Datenschutzrecht eingehalten wird.»
Ableitung dieser Rechtslage auf die Videoüberwachung
Für die Videoüberwachung bedeuten diese Grundsätze folgendes:
Zweckbestimmtheit | — | Private Videoüberwachungsanagen dürfen nur zum Schutz von Personen und Sachen eingesetzt werden. |
---|---|---|
Erkennbarkeit (mit transparenter und präziser Informationspflicht) | — | Betroffene Personen müssen mit einem deutlich sichtbaren Hinweis (z.B. ein Schild oder ein Kleber) informiert werden, dass eine Überwachung vorhanden ist. Auf dem Schild bzw. Kleber müssen folgende Angaben klar erkennbar sein: Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen, Zweck der Überwachung, Allfällige Weitergabe an Dritte, Allfällige Bekanntgabe ins Ausland |
Verhältnismässigkeit | — | Es gilt ein Vorrang für weitere Schutzmassnahmen, welche die Privatsphäre der betroffenen Personen weniger tangieren. Dies wären z.B. Alarmanlagen oder Schliesssysteme. |
Datensparsamkeit | — | Daten und Aufnahmen sollen nur so lange gespeichert werden, wie sie benötigt werden. Dies bedeutet in der Regel eine Löschung der Daten nach 24 Stunden (je nach dem bis 72 Stunden), sofern innerhalb dieses Zeitraums keine nennenswerten Ereignisse entdeckt wurden. Es dürfen keine Sicherheitskopien angefertigt oder Daten auf Vorrat gespeichert werden. |
Datensicherheit | — | Die aufgezeichneten Daten müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen geschützt werden. Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.Falls dies doch der Fall ist, muss dies klar erkennbar bzw. klar beschriftet sein. |
Verzeichnis Bearbeitungstätigkeit | — | Verantwortliche und Auftragsbearbeiterinnen bzw. Auftragsbearbeiter müssen, je ein Verzeichnis ihrer Datenbearbeitungstätigkeiten führen. Die Angaben müssen dabei aktuell und genau sein. |
Privacy by Design und Privacy by Default | — | Dieses Prinzip besagt, dass schon im Stadium der Projektplanung die Datenbearbeitung technisch und organisatorisch so ausgestaltet werden muss, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden. |
Meldung von Verletzungen des Datenschutzes | — | Wenn eine Verletzung der Datensicherheit auftaucht, die voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person führt, müssen die Datenverantwortlichen den EDÖB umgehend informieren. Eine solche Verletzung liegt vor, wenn sie dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verloren gehen, gelöscht, vernichtet, verändert oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden. |
Sanktionen und Befugnisse | — | Wer die Auskunftspflichten, die Informationspflichten oder die Mitwirkungspflichten verletzt, kann auf Antrag mit einer Busse von bis zu CHF 250’000 bestraft werden. Für Unternehmen ist es daher umso wichtiger, dass bspw. Auskunftsbegehren korrekt beantwortet werden. |
Ausnahmen bilden die Regel. Je nach Fall können die oben genannten Grundsätze von der üblichen Praxis abweichen. Wir raten deshalb dazu, dass Sie professionelle Unterstützung beiziehen, wenn Sie Videoüberwachung einsetzen möchten. Gerne können Sie uns für eine Beratung kontaktieren und die geplanten Möglichkeiten mit uns besprechen.
Videoüberwachung auf Privatgrundstück
Private Überwachungskameras, welche den öffentlichen Raum aufzeichnen, sind grundsätzlich rechtswidrig. Das bedeutet, private Videoüberwachung ist lediglich auf dem eigenen Grund unter Berücksichtigung folgender Punkte erlaubt:
Sie dürfen lediglich das eigene Grundstück aufgezeichnet werden. Falls Teile des Nachbargrundstückes aufgezeichnet werden, brauchen Sie deren Erlaubnis.
Die Videoüberwachung muss gerechtfertigt sein (Schutz von Personen und Objekten).
Die Videoaufnahme soll verhältnismässig und zweckmässig eingesetzt werden.
Sie müssen transparent aufzeigen, dass eine Videoüberwachung eingesetzt wird.
Sie dürfen die Daten nicht veröffentlichen. Im Falle einer Straftat sollen die Aufnahmen an die Polizei übergeben werden.
Beispiele aus dem Alltag
Webcam auf dem Dach montiert
Ich wohne in einer von Touristen beliebten Region und möchte eine Webcam auf meinem Dach montieren, um die aktuelle Wetterlage online zur Verfügung zu stellen.
Es herrscht kein überwiegendes privates Interesse, welches geltend gemacht werden kann. Eine Einwilligung von Personen kann nicht eingeholt werden. Trotzdem wäre dieser Fall erlaubt, sofern sichergestellt wird, dass keine Personen erkenn- und bestimmbar sind.
Videoüberwachung im öffentlichen Raum
Videoüberwachungen im öffentlichen Raum sind für Privatpersonen grundsätzlich nicht erlaub. Dies da dadurch in die Persönlichkeitsrechte von Unbeteiligten eingegriffen wird. Dies lässt sich nicht durch private Interessen rechtfertigen.
Private Aufzeichnungen mit Drohnen
Drohnen sind rechtlich Modellflugzeugen gleichgestellt und benötigen bis 30 kg keine Bewilligung. Die Drohnen sind heute meist mit Videokameras ausgerüstet und zeichnen so Daten auf. Falls Sie eine Drohne besitzen und damit Aufzeichnungen machen, müssen Sie mit den Datenschutzbedingungen vertraut sein. Denn zeichnen Sie Personen auf, greift das Datenschutzgesetz. Sie dürfen lediglich Personen aufzeichnen, von welchen Sie die Einwilligung dafür eingeholt haben. Aufgezeichnete Daten dürfen lediglich für den geplanten Zweck genutzt werden, sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und müssen vor Fremdzugriffen geschützt werden.
«Am Arbeitsplatz gelten strengere und ergänzende Regeln rund um die Überwachung.»
Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Der Einsatz von Videoüberwachungssystemen am Arbeitsplatz bedarf zusätzlichen Regelungen, da eine Einwilligung nur begrenzt gilt. Dies weil die Freiwilligkeit dieser Einwilligung durch das Subordinationsverhältnis beschränkt ist. Gezielte Personenüberwachungen punkto Verhalten sind verboten, da die Persönlichkeit des Arbeitnehmers verletzt wird. Auch sollte man sich bewusst sein, dass Überwachungen am Arbeitsplatz einen negativen Einfluss auf das Betriebsklima und die Arbeit haben können.
Es empfiehlt sich eine proaktive Kommunikation, einen transparenten Umgang und einen zielorientierten Einsatz (z.B. zur Sicherheit der Mitarbeitenden in einer Tankstelle). Auch empfiehlt es sich die Überwachung im Arbeitsvertrag zu integrieren.
Es gelten folgende Voraussetzungen
Grundsätzlich sollte nur dann Videoüberwachung eingesetzt werden, wenn keine andere Massnahme den Zweck weniger einschneidend erreichen könnte. Sie ist zulässig für Qualitätssicherung und Sicherheit. Sicherheit kann bedeuten, dass ein Tresorraum, Lager mit gefährlichen Gütern oder gewisse Zugänge videoüberwacht werden. Auch denkbar kann der Einsatz zu Schulungszwecken sein. Es empfiehlt sich der Einsatz von «Privacy Filters». D.h. dass Personen unkenntlich gemacht werden.
Videoüberwachung am Beispiel Baustelle
Die Videoüberwachung einer Baustelle gewinnt zunehmende Bedeutung – dies aus Sicherheitsgründen (nachts) als auch punkto Kostenersparnis (z.B. zur Überwachung des Baufortschritts). Die Aufnahmen nachts stellen kein Problem dar. Tagsüber gilt eine verschärftere Argumentation. Falls Arbeitnehmer aufgezeichnet werden, müssen diese selbstverständlich informiert sein. Doch selbst dann gilt die Zweckmässigkeit. Ein Baufortschritt kann schnell auch zur Mitarbeiterkontrolle führen. Es gilt also möglichst so aufzuzeichnen, dass dies erfüllt ist und es benötigt eine wirtschaftliche Argumentation (Bauherr, Architekten, etc. müssen täglich von weit her zur Baustelle reisen).
Falls beispielsweise via Videokameras das Helm- oder Maskentragen überprüft wird, dann dürfen lediglich Live-Bilder verwendet werden.
Fazit zum Datenschutz bei Videoüberwachung
Bei der Videoüberwachung gilt es, die Datenschutzvorgaben zu berücksichtigen und diese genau umzusetzen. Da es um Personendaten und Persönlichkeitsschutz geht, kann es prompt zu Klagen oder Folgen führen. Deshalb ist es besonders wichtig, dass Sie auf einen Partner setzen, welcher mit der Thematik vertraut ist und diese entsprechend sensibel behandelt. Wir bei JOMATEC haben den Umgang mit den Datenschutzvorgaben in unserem Unternehmen verinnerlicht und beraten unsere Kunden detailliert zur Sachlage. Kontaktieren Sie uns für Ihr Vorhaben und erhalten Sie eine kompetente Beratung.
Quelle: https://www.edoeb.admin.ch/