Videoüberwachung, Alarmanlagen und Zutrittssysteme erhöhen die Sicherheit von Personen und Eigentum. Gleichzeitig werden dabei oft Personendaten bearbeitet. In der Schweiz gelten dafür klare Regeln gemäss dem revidierten Datenschutzgesetz (DSG).
Grundsatz
Sicherheitssysteme sind erlaubt, sofern sie verhältnismässig, zweckgebunden und transparent eingesetzt werden.
Videoüberwachung: Das ist erlaubt – und das nicht
Erlaubt ist:
- Überwachung zum Schutz von Personen und Sachwerten
- Kameras an Eingängen, Parkplätzen oder sicherheitsrelevanten Bereichen
- Kurzfristige Speicherung der Aufnahmen
Nicht erlaubt ist:
- Überwachung ohne klaren Zweck
- Beobachtung öffentlicher Bereiche ohne Berechtigung
- Kameras in sensiblen Zonen (z. B. Toiletten, Umkleiden)
- Heimliche Überwachung
Betroffene Personen müssen klar informiert werden, etwa durch gut sichtbare Hinweisschilder.
2.Alarmanlagen & Zutrittssysteme
Auch Alarmanlagen, elektronische Schliesssysteme oder Zutrittskontrollen können Personendaten erfassen. Dabei gilt:
- Es dürfen nur notwendige Daten erhoben werden
- Die Nutzung ist ausschliesslich für Sicherheitszwecke erlaubt
- Der Zugriff auf die Daten muss klar geregelt sein
Für biometrische Daten gelten besonders strenge Anforderungen.
Datensicherheit & Transparenz
Gesammelte Daten müssen geschützt, zeitlich begrenzt gespeichert und nach Zweckwegfall gelöscht werden. Transparenz gegenüber betroffenen Personen ist dabei zentral.
Jomatec AG – Sicherheit mit Datenschutz-Kompetenz
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Dank unserer Erfahrung wissen wir genau, was datenschutzrechtlich erlaubt ist und was nicht, und stellen sicher, dass alle Sicherheitssysteme gesetzeskonform und praxisgerecht umgesetzt werden.
Für weitere Fragen, Auskünfte sowie mehr zum Thema Datenschutz, kannst du uns gerne per Email oder Telefon kontaktieren.

